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Unternehmen in Schwierigkeiten


Insbesondere bei Bürgschaften und Haftungsfreistellungen für bestehende Unternehmen ist für eine Förderentscheidung von Bedeutung, ob es sich um ein gesundes Unternehmen oder um ein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Definition der Europäischen Union handelt.

Ein Unternehmen ist nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 244 vom 01.10.2004, Seite 2 ff.) als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.

Das Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten kann anhand der folgenden Kriterien geprüft werden:

Im Sinne der o. g. Leitlinien befindet sich ein Unternehmen insbesondere in folgenden Fällen in Schwierigkeiten (sog. operationelle Kriterien), wenn

  • Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt, oder
  • mehr als die Hälfte des buchmäßigen Eigenkapitals bei Personengesellschaften bzw. bei Kapitalgesellschaften mehr als die Hälfte des Grund-/ Stammkapitals im Sinne der §§ 92 AktG und 49 GmbHG und mehr als 25 % des buchmäßigen Eigenkapitals bzw. Grund-/Stammkapitals innerhalb der letzten 12 Monate verlustbedingt aufgezehrt worden sind.


Selbst wenn kein operationelles Kriterium erfüllt ist, kann es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln, wenn hierfür typische Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cash-flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswertes.

Die Beurteilung, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der letzten Jahresabschlüsse und anderer aussagefähiger Unternehmensdaten vorzunehmen.

Junge Unternehmen – auch solche, die aus der Abwicklung oder aus der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind – sind in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit grundsätzlich nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten zu qualifizieren.