Grundsätze zur Regelung von Abfindungen in der LfA
nach § 5 Absatz 6, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Institutsvergütungsverordnung
Die Institutsvergütungsverordnung 3.0 trat am 25.07.2017 in geänderter Fassung in Kraft. Der neu gestaltete § 5 Abs. 6 InstitutsVergV sieht vor, dass Institute in Bezug auf Abfindungen schriftlich Grundsätze festzulegen haben, in denen Kriterien für die Bestimmung der Abfindungsbeträge niedergelegt sind.
1. Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Arbeitsverhältnisse in der LfA enden insbesondere
- durch Kündigung,
- durch Erreichen des Zwecks oder durch Zeitablauf bei befristeten Verträgen,
- aufgrund Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum Erreichen einer Altersrente (§ 33 Abs. 1 Nr. a) TV-L),
- durch den Tod des Arbeitnehmers oder
- durch Aufhebungsvertrag.
Aufhebungsverträge nehmen in der LfA eine untergeordnete Rolle bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ein. Aufhebungsverträge mit Abfindungszahlungen werden ausschließlich vereinbart
- zur Umgehung von unmittelbar drohenden gerichtlichen Verfahren,
- bei einvernehmlichen LfA-seitigen betriebsbedingten Vertragsbeendigungen oder
- aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Prozessvergleichs.
2. Abfindungsgründe
Abfindungszahlungen werden nur im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung von Anstellungsverträgen gewährt. Es werden weder Fehlverhalten noch negative Erfolgsbeiträge des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin belohnt. Im Falle von rechtswirksamen a.o. Kündigungen gemäß § 626 BGB sind in der Regel keine Abfindungen zulässig.
3. Kriterien für die Bestimmung der Abfindungsbeträge
Die Höhe von Abfindungszahlungen richtet sich nach allgemeinen arbeitsgerichtlichen Grundsätzen und berücksichtigt
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- die Vergütungshöhe,
- den Sozialkontext des Mitarbeiters (Alter, Familienstand),
- weitere ausscheidensbedingte Kosten.
Weitere Zahlungen können sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall ergeben. Insbesondere betrifft dies Auszahlung von Urlaubsansprüchen oder Verzicht auf Rückzahlungsansprüche, sofern damit kleinere Beträge betroffen sind.
4. Zuständigkeiten / Entscheidungsbefugnisse
Die Abfindungen im Einzelfall werden durch den Abteilungsleiter Personal festgesetzt und durch den für Personal zuständigen Fachvorstand in Form der Mitunterzeichnung des Aufhebungsvertrages genehmigt.
5. Institutsvergütungsverordnung
Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 InstitutsVergV sind Abfindungen grundsätzlich als variable Vergütungen zu behandeln und damit auch entlang der für variable Vergütung geltenden Bestimmungen auszuzahlen.
Aufgrund der festgelegten Grundsätze fallen sämtliche Abfindungszahlungen in der LfA unter die Ausnahmeregelungen des § 5 Abs. 6 Nr. 1 InstitutsVergV. Die Auszahlungen fallen somit nicht in den Anwendungsbereich des § 7 InstitutsVergV (finanzwirtschaftliche Voraussetzungen für die Auszahlung) und müssen auch nicht bei der Berechnung des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes (Bonusobergrenze) berücksichtigt werden.