Vorbeginnklausel
Fördergrundsatz, nach dem mit dem zu fördernden bzw. zu finanzierenden Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Hausbank noch nicht begonnen worden sein darf. Die Nachfinanzierung eines Vorhabens ist grundsätzlich nicht möglich. Als Vorhabensbeginn gilt grundsätlich der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages, also das Eingehen des wesentlichen finanzielen Engagements. Rechtliche und organisatorische Vorbereitungen - wie die Gewerbeanmeldung oder die Eintragung in das Handelsregister bzw. die Handwerksrolle - stellen keinen Vorhabensbeginn dar.