De-minimis-Beihilfen
Dieser von der EU-Kommission geprägte Begriff bezeichnet Bagatellbeihilfen. Als solche gelten Beihilfen, bei denen der beizulegende Beihilfebetrag (Beihilfewert), den dasselbe Unternehmen innerhalb von 3 Kalenderjahren erhält, den absoluten Höchstbetrag (De-minimis-Schwellenwert) von 200.000 EUR (Straßentransportsektor 100.000 EUR) nicht übersteigt. Auf diesen Betrag anzurechnen sind alle im fraglichen Zeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen. Siehe dazu auch das Merkblatt "Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen".